- 1923 -

1285. Juni 28. Breslau.

vig. b. Pet. et Paul.

Heinrich, Herzog von Schlesien, Herr von Breslau, gewährt den Bürgern von Schweidnitz, dass Tuchmacher oder Andere ausserhalb der Stadt Gewand ellenweise auszuschneiden und zu verkaufen nicht befugt sein sollen, sondern nur die Besitzer von Kaufkammern in Schweidnitz, ferner, dass alle Bürger, welche Erbe im Gebiete der Stadt unter Landsassen haben, für diese von allen Abgaben frei sein sollen, wofern sie nur dem Herzog von ihren Gütern sowohl innerals ausserhalb der Stadt das Gebührende leisten. Auch soll Niemand derartige Bürger um Schulden der Gutsbesitzer willen, unter denen die Besitzungen jener Bürger liegen, pfänden dürfen; alle nach der Aussetzung der Stadt im einmeiligen Umkreise eingerichteten Schenken sollen zerstört werden, und ebensowenig Schneider, Schuhmacher, Bäcker oder auch Schmiede ihr Handwerk innerhalb einer Meile ausüben dürfen. Juden sollen von ihren Erbgütern der Stadt keine Dienste leisten, ausser zu Wachen und zum Bau der Mauern. Endlich sollen alle Ritter und Vasallen wegen Schulden, die sie in der Stadt kontrahirt, vor dem herzogl. Landvogte in Schweidnitz zu Recht stehen.

O. Z.


Das Or. scheint verloren, aus einem Vidimus von 1578 abgedr. bei Tzschoppe und Stenzel 402, und zwar so korrekt, dass das nachträglich verglichene älteste Privilegienbuch von Schw. aus dem XIV. Jahrh. nur ganz geringfügige und irrelevante Emendationen ergeben hat.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.